Tierreport – Offizielles Organ des Schweizer Tierschutz STS
Tierreport – Offizielles Organ des schweizer Tierschutz STS

Neues Erbrecht: Das Wichtigste in Kürze

Neues Erbrecht: Das Wichtigste in Kürze

Neues Erbrecht: Das Wichtigste in Kürze

(© Adobe Stock)

Auf den 1.  Januar 2023 tritt das revidierte Erbrecht in Kraft. Die wichtigsten Änderungen betreffen das Pflichtteilsrecht. Neu kann man über einen grösseren Teil seines Nachlasses frei verfügen als bisher. Dies kommt all jenen zugute, die einen Teil ihres Nachlasses einer nicht erbberechtigten Person (etwa Lebenspartnerin oder -partner) oder einer gemeinnützigen Organisation zukommen lassen wollen.

Lic. iur. Lukas Berger, Beratungsstelle für Rechtsfragen im Tierschutz

Pflichtteile

Neu besitzen nur noch die Ehegattin oder der -gatte und die Nachkommen einen Pflichtteil. Dieser beträgt bei beiden je die Hälfte. Weggefallen ist der Pflichtteil der Eltern. Der Pflichtteil der Nachkommen wurde von bisher drei Vierteln auf die Hälfte herabgesetzt. Die eingetragene Partnerin und der eingetragene Partner sind der Ehegattin oder dem -gatten gleichgestellt. Sie sind deshalb im Folgenden unter dem Begriff «Ehegattin oder -gatte» oder «verheiratet» immer eingeschlossen.

Wie berechnet sich der Pflichtteil?

Der Pflichtteil von einer Hälfte bezieht sich nicht auf den ganzen Nachlass, sondern bloss auf denjenigen Teil, welcher der pflichtteilsberechtigten Erbin oder dem pflichtteilsberechtigten Erben zufallen würde, falls die Erbteilung gemäss Gesetz durchgeführt würde (also kein Testament oder Erbvertrag vorliegt). Man nennt diesen Teil den «gesetzlichen Erbanspruch». Die Höhe des gesetzlichen Erbanspruchs ist davon abhängig, wer die Erblasserin oder den Erblasser beerbt. Es sind folgende Konstellationen denkbar:

Fazit: Mit dem revidierten Erbrecht erhält die Erblasserin oder der Erblasser mehr Freiheiten und kann nun in jeder Konstellation über mindestens die Hälfte des Nachlasses frei verfügen.

Wie berechnet sich der Pflichtteil?Für die Berechnung der Erbansprüche und Pflichtteile hat die Luzerner Kantonalbank ein hilfreiches Onlinetool bereitgestellt: https://landing.lukb.ch/erbrecht-ab-2023

Auswirkungen eines Scheidungsverfahrens auf das Erbrecht

Der gesetzliche Erbanspruch der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten bleibt grundsätzlich auch während eines hängigen Scheidungsverfahrens bestehen. Jede Ehegattin und jeder Ehegatte kann jedoch neu zum Beispiel durch das Verfassen eines Testaments das gesetzliche Erbrecht des oder der anderen ausschliessen. Dies setzt voraus, dass die Eheleute das Begehren auf Scheidung gemeinsam gestellt haben oder dass sie mindestens schon zwei Jahre getrennt leben. Unter den gleichen Bedingungen erlöschen auch Ansprüche aus bereits verfassten letztwilligen Verfügungen oder gemeinsamen Eheverträgen, ausser es seien dort andere Anordnungen getroffen worden.

Versicherungsansprüche aus der Säule 3a

Klar geregelt ist nun, dass Versicherungsansprüche aus der Säule 3a nicht in den Nachlass fallen, sondern direkt der oder dem Begünstigten zufallen (allerdings werden diese Ansprüche für die Berechnung der Pflichtteile dem Nachlass hinzugerechnet). Solche Versicherungs­ansprüche können attraktiv sein für eine Begünstigung von Konkubinatspartnerinnen und -partnern, sofern für diese im Wohnsitzkanton noch kein günstiger Erbschaftssteuersatz gilt, da bei der Auszahlung solcher Guthaben nur ein reduzierter Steuersatz zur Anwendung gelangt.

Nachfolgeberatung des Schweizer Tierschutz STS

Falls Sie Fragen zum Abfassen Ihres Testaments haben, berät Sie der Schweizer Tierschutz STS gern (aktuell auf Deutsch). Die Beratung ist kostenfrei, sofern Sie in Ihrem Testament nach Lösungen für Ihre Tiere suchen oder den Tierschutz unterstützen möchten. Zudem können Sie beim STS kostenfrei einen Testamentsratgeber bestellen:

www.tr-ada.ch/testament

Tags: Vorsorge, Tierreport 4/22

Tierreport – Offizielles Organ des schweizer Tierschutz STS